FAQs Sommersportwochen

  • Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen)
  • Bergwandern, Bergsteigen (inklusive Klettersteig), alpines Klettern
  • Bewegen im Seilgarten
  • Radfahren/Mountainbiking (auch im Gelände)
  • Reiten
  • Schluchtenwandern (Canyoning)
  • Schwimmen (auch als Teilziel einer „bewegungsorientierten“ Schulveranstaltung)
  • Segeln
  • Sportklettern
  • Surfen

Diese im Rundschreiben Nr. 17/2014 vom Bildungsministerium angeführten Sportarten sind nur als exemplarische Auswahl zu verstehen, deren Inhalte erfahrungsgemäß im Rahmen von Schulveranstaltungen oder als Inhalte von Bewegungs- und Sportprogrammen zur Erreichung der Ziele gem. § 13 des SchUG eingesetzt werden.
Für allfällige weitere Sportarten sind durch die Schulpartner (Klassen- oder Schulforum/Schulgemeinschaftsausschuss) in Analogie zu den angeführten Sportarten und unter Berücksichtigung des Rundschreibens Nr. 16/2014 „Umgang mit Risiken und Gewährung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“  Kriterien festzulegen, die den höchstmöglichen Sicherheitsaspekten entsprechen.

Sportarten mit einem stark erhöhten Sicherheitsrisiko, wie zum Beispiel Flugsport (Paragleiten, Drachenfliegen, …), Motorsport, Feuerwaffen-Sportarten, Wasserfallklettern, Befahren von Gewässern ab (einschließlich) Wildwasserklasse III sind als Inhalte von Schulveranstaltungen nicht durchzuführen.

 

Die tatsächliche Gruppengröße ist für die einzelnen Sportarten abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer, Art der Aktivitäten und Leistungsfähigkeit der Gruppe (Kondition, Erfahrung, Können, ...) und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem:r Gruppenleiter:in zu betreuen sein.

Rechtsquelle:
Richtlinien 2014 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 17/2014)

 

Insbesondere bei Sportarten mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko hat eine ausführliche, umfassende und auf die Sportart zielende Vorbereitung der Schüler:innen (vorzugsweise im Unterricht aus Bewegung und Sport) zu erfolgen.

Eine geeignete Erste-Hilfe-Ausrüstung hat an den Übungsstätten verfügbar zu sein bzw. ist von jedem:r Gruppenleiter:in im Gelände mitzuführen.

Alle Personen, die gemäß ihrer Qualifikation eine bewegungserziehliche Schulveranstaltung leiten oder begleiten, müssen imstande sein, sportspezifische Erste Hilfe zu leisten.

Rechtsquelle:
Richtlinien 2014 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (Rundschreiben Nr. 17/2014)

 

Kursangebote von gewerblichen Unternehmen
Im Hinblick auf die Zielsetzung einer bewegungsorientierten Schulveranstaltung sind gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit nur in vertretbarem Ausmaß vorzusehen.

Unterrichtserteilung durch externe Sportanbieter:innen
Wenn für bestimmte Sportarten weder geeignete Lehrer:innen noch andere geeignete Personen aus dem Umfeld der betreffenden Schule (gem. § 2 Abs. 4 der SchVV) vorhanden sind, die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen, und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (z.B. Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete gewerbliche Unternehmen und/oder Vereine, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden, herangezogen werden.

Diese müssen für jede Unterrichtsgruppe nachweislich qualifizierte (geprüfte) Personen einsetzen. Die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Organisations- und Sicherheitsvorschriften für ausgewählte Sportarten sind einzuhalten.
Die Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung müssen den Sicherheitsanforderungen voll entsprechen und in erforderlicher Anzahl vorhanden sein. Entsprechende Haftpflichtversicherungen müssen abgeschlossen sein. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (z.B. an den Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; an den Österreichischen Tennisverband, an die Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; an die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen [VÖYWS]; an den Österreichischen Kanu-Verband, an die Landesverbände der Berg- und Skiführerinnen; an den Tauchsportverband Österreichs [TSVÖ]).

Leiter:innen, Lehrer:innen oder Begleitpersonen sollen, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen und/oder einen Verein erteilt wird, Assistenzaufgaben übernehmen, wobei mit dieser Tätigkeit keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch das Unternehmen verbunden sein dürfen.

Details sind bei den einzelnen Sportarten angeführt.

Beachvolleyball

Zur Sportart Beachvolleyball gibt es im Schulrecht derzeit keine spezifischen Bestimmungen und Richtlinien.
Auf ausreichend starken Sonnenschutz achten!

Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen)
(Kanu, Kajak, Paddel, Rudersport)

Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer:innenbildung, an Einrichtungen des Sportlehrwesens oder in Ausbildungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften bzw. anerkannter Berufsfachorganisationen.

 

Das Befahren von fließenden Gewässern ist nur unter Aufsicht von Personen mit facheinschlägiger Ausbildung gestattet. Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler:innen beim Befahren von stehenden Gewässern ist der Helferschein verpflichtend vorgeschrieben.

Das Befahren stehender und fließender Gewässer (auch vorbereitende Übungen) ist nur in Flach/Zahmwasser oder Wildwasser I und II durchzuführen. Das Befahren von fließenden Gewässern ab (einschließlich) Wildwasser III ist grundsätzlich zu unterlassen (Wildwasserschwierigkeitsskala).

 

  • Wildwasser I: unschwierig; freie Sicht; einfache Hindernisse; regelmäßiger Stromzug, regelmäßige Wellen, kleine Schwälle
  • Wildwasser II: mäßig schwierig; freie Durchfahrten; einfache Hindernisse im Stromzug, kleinere Stufen; unregelmäßiger Stromzug, unregelmäßige Wellen, mittlere Schwälle, schwache Walzen, Wirbel und Presswasser

 

Das Befahren von fließenden Gewässern bei Wildwasserstufe I und II mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln ist ausschließlich mit befugten Unternehmen und deren geprüften Mitarbeiter:innen (Wildwasserführer:innen) gestattet.

 

Bei vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen sollen niemals mehr als zwei bis höchstens drei Teilnehmer:innen im Wasser schwimmen.

Aufgrund der möglichen raschen Veränderungen der Wildflüsse sind trotz einmal gemachter Bewertungen immer Informationen zum Letztstand an geeigneten Stellen einzuholen.

Schüler:innen: Allroundschwimmer; Vorerfahrung (zB technisches Können, Kenterübung); Sicherheitsgespräch vor dem erstmaligen Befahren

 

Material: Kanu, Kajak, Schlauchboot mit mind. 3 Kammern

 

Stehendes Gewässer:
Helferschein genügt für bloße Beaufsichtigung
Sicherheitsgespräch
Rettungsweste empfohlen

 

Fließendes Gewässer bis Wildwasser I/II:
Befahren nur mit befugten Unternehmen und Wildwasserführer:innen
Sicherheitsgespräch
Rettungsweste, Schutzhelm verpflichtend
Kälteschutzanzug empfohlen

 

Vorbereitenden Schwimmübungen für spätere Befahrungen:
max. 3 Schüler:innen gleichzeitig im Wasser
Streckensicherung durch ausgebildete und mit der Situation vertraute Personen bei Ein- und Ausstieg sowie ausreichende Personen dazwischen

Ausrüstung für Sichernde:
Sicherheitsschwimmweste, Wildwasserhelm, Wurfsack, geeignetes Schuhwerk (robust, fest sitzend, wassertauglich)

Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Kanuschulen, Kajakschulen, Paddel- oder Rudersportschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Kanus, Kajaks, Paddelbooten oder Ruderbooten durchgeführt werden. Die dort unterrichtenden Personen müssen eine abgeschlossene Trainer:innen- bzw. Lehrwarte/Instruktor:innennausbildung oder eine einschlägige Landesausbildung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung von Schwimmübungen (mit Schwimmwesten etc.).

Bergwandern, Bergsteigen (inkl. Klettersteig), alpines Klettern

Bergwandern: Wanderwege im Dauersiedlungsraum und im anschließenden Wald oder Bergwege, bei denen nur in Ausnahmefällen erhöhte alpine Gefahr besteht, sind zumeist allgemein zugängliche gekennzeichnete Wegstrecken, für deren Bewältigung keine besondere Bergerfahrung und spezielle Bergausrüstung notwendig sind. Erkennbar an roter Markierung für mittelschwierige Bergwege.

Bergsteigen: Im alpinen Gelände, wenn die zu bewältigenden Aufstiege vielfach nur als Steig ausgebildet oder nur Steigspuren erkennbar sind, die Wanderwege exponiert sind (Absturzgefahr) oder die Wanderwege schwierigere Passagen aufweisen, wie z.B. Schneefelder oder leichte Kletterstellen mit Drahtseilsicherung. Im hochalpinen Gelände, in der Regel oberhalb der Waldgrenze, felsig oder vergletschert. Erkennbar an schwarzer Markierung für schwierige Bergwege.

Alpines Klettern: findet im nichtorganisierten alpinen Gelände statt.

Bergwandern: keine spezielle Ausbildung, allerdings ist eine einschlägige Erfahrung mit Wanderungen im alpinen Gelände erforderlich.

Bergsteigen, alpines Klettern: Alpinausbildung im Rahmen der Ausbildung zu Bewegungserzieher:in, staatlich geprüfte:r Berg- und Skiführer:in, Heeresbergführer:in, Berg- und Skiführeranwärter:in (Abschluss vor max. drei Jahren), Lehrwart:in alpin bzw. Instruktor:in Klettern alpin, Lehrwart:in hochalpin bzw. Instruktor:in Hochtouren.

In Abhängigkeit von der absolvierten Ausbildung dürfen nur jene Formen des Bergsports mit Schüler:innen eingesetzt werden, die im Zentrum des Ausbildungscurriculums (Vermittlung, Rettungsmaßnahmen, …) gestanden sind.

Über Streckenführung, Gehzeiten und Rastplätze sind genaue Erkundigungen einzuholen, im Idealfall ist die Strecke vorher abzugehen.

Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. „Rote Bergwege“ erfordern alpine Erfahrung, entsprechende körperliche Verfassung, Trittsicherheit und eine Mindestbergausrüstung. Für „Schwarze Bergwege“ sind eine gute alpine Erfahrung, Konditionsstärke, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit sowie die entsprechende Bergausrüstung erforderlich.

Schüler:innen sind über Gelände- und Wetterverhältnisse und die Ausrüstung zu informieren und zu belehren.

Lehrperson: Kenntnis des Gebietes, Beachtung der lokalen Gefahren. Die Entscheidung über die Durchführung, Antritt, Fortführung der Aktivitäten hat auf Grund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen und ist stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen bzw. ist der Rat ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (z.B. Polizei, Bergrettungsdienst, Hüttenwirt, …) einzuholen.

Mindestbergausrüstung ist unabdingbar: Für alle in der Gruppe muss jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die besondere Aktivität gefordert ist, z.B. Biwak-Säcke, Helme, Seile. Im Klettersteig besteht ausnahmslos Helmpflicht!

Bergsteigen (inkl. Klettersteig): mind. zwei qualifizierte Begleitpersonen; Helmpflicht im Klettersteig; die Gruppengröße ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeitsgrad, Dauer der Tour und Homogenität der Gruppe (Kondition, Erfahrung, ...).

Zur Unterrichtserteilung sind berechtigt: Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer:innen, staatlich geprüfte:r Berg- und Skiführer:in, Heeresbergführer:in, Berg- und Skiführeranwärter:in (Abschluss vor max. drei Jahren), Lehrwart:in Alpin bzw. Instruktor:in Klettern alpin, Lehrwart:in Hochalpin bzw. Instruktor:in Hochtouren.

Bewegen im Seilgarten

Hochseilelemente (Hochseilgärten), Abenteuerparcours, Waldseilgärten, Adventure Parks, Parks mit durchlaufenden Sicherungssystemen, Niedrigseilelemente

Abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainer:in), die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS, …) entspricht.

Permanente (stationäre) und mobile Seilgärten müssen schüler:innengerecht sein und den Bestimmungen der EN 15567-1 und 15567-2 für Ropes Courses entsprechen. Darüber hinaus gibt der Kriterienkatalog für den Bau und Betrieb schülergerechter Seilgärten des Kuratoriums für alpine Sicherheit in der jeweils aktuellen Fassung Auskunft über von Betreibern zu erbringende Sicherheitsvorkehrungen in stationären Seilgärten.

Temporäre Seilgärten müssen schüler:innengerecht sein und zumindest den Baustandards für temporäre Ropes Courses (ERCA-Industriestandards) entsprechen. Empfehlungen über risikominimierendes Verhalten bei Low- und High Elementen wären zu berücksichtigen.

Das Bildungsministerium stellt eine Handlungsempfehlung für die Durchführung von Low und High Elementen  als Ergänzung/Erläuterung des Sicherheitserlasses (RS 16/2014) zur Verfügung, um dasAuftreten von risikohohen Situationen weiter zu reduzieren.

Die Gruppengröße richtet sich nach den Gegebenheiten des Seilgartens (Anzahl der Plattformen, Betreuerdichte, Übersichtlichkeit, …) und wird vom Betreiber vorgegeben.

Vor Beginn der Aktivitäten müssen alle Teilnehmer:innen über die sicherheitstechnischen Anleitungen informiert werden (Einweisung). Weiters müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Komplettaushängungen zu verhindern (technische und/oder organisatorische und/oder personelle Lösungen, z.B. Partnercheck, Trainerintervention, …).

Bei der Verwendung von Hüftgurten müssen entsprechende körperliche Voraussetzungen (Größe, Gewicht, Körperspannung, …) gegeben sein, andernfalls muss ein Ganzkörpergurt verwendet werden.

In Seilgärten besteht grundsätzlich Helmpflicht.

Die eingesetzten Instruktor:innen müssen über eine abgeschlossene fachsportspezifische Ausbildung (Seilgartentrainer:in) verfügen, die zumindest den aktuellen Ausbildungsstandards (z.B. Kuratorium für alpine Sicherheit, ERCA, Internationaler Trägerverbund bestehend aus ÖAV, DAV, VÖBS und VDBS, …) entspricht.

Canyoning

Autorisierte Schluchtenführer:in nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder Ausbildung zum:r staatlich geprüften Bergführer:in mit Zusatzqualifikation zum:r Schluchtenführer:in

Canyoning/Schluchtenwandern ist nur bei offenkundig sicheren Wasserständen und bei sicherer Witterung (keine Gewittergefahr, kein starker Regen) durchzuführen. Gewässer mit der Gefahr von Schwallwässern (z.B. unterhalb von Stauseen) sind zu meiden.

Ausstiegsmöglichkeiten aus der Schlucht müssen bei Wetterstürzen rechtzeitig erreichbar sein. Alle Sprungstellen und gefährlichen Rücklaufstellen müssen umgehbar oder abseilbar sein.

Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit von Länge und Schwierigkeit der Tour zu wählen und wird im Einzelfall aus Sicherheitsgründen zu reduzieren bzw. von mehr als einem:r Gruppenleiter:in zu betreuen sein. Ideale Gruppengröße: 6 Schüler:innen pro Gruppenleiter:in

 

Ausrüstung: komplette Canyoningausrüstung (Neoprenanzug, Canyoninggurt, Helm, bestenfalls Canyoningschuhe, zumindest aber jedenfalls Turn- oder Wanderschuhe)

 

Schüler:innen: Allroundschwimmer

 

Abseilen: aktives Abseilen (durch Schüler:in selbst) nur bei entsprechender Erfahrung im Umgang mit Seil- und Sicherungstechnik; ansonsten passives Abseilen (durch Gruppenleiter:in)

Bei Inanspruchnahme gewerblicher Unternehmen und/oder Vereine muss auf die Einhaltung oben erwähnter Bestimmungen zu Ausbildung, Organisation und Sicherheit geachtet werden.

Radfahren/Mountainbiking

Facheinschlägige Qualifizierung zumindest auf Übungsleiterniveau (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer:innenbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch Verbände oder Vereine.

Die Aktivität (Radwanderung usw.) muss der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer:innen sowie den Verhältnissen (z.B. Verkehr, Gelände, Untergrund, Witterung, …) angepasst sein.

Mountainbiking: Fahrtechnik zuerst in der Ebene trainieren und allmählich die Schwierigkeit des Geländes steigern.

Bei Ausfahrten im Gelände muss darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.

Material: STVO-konforme Fahrräder, Helmpflicht (Helm richtig anpassen und korrekte tragen)

 

Schüler:innen: mind. 12 Jahre bzw. abgelegte Fahrradprüfung

 

Lehrpersonen: facheinschlägige Qualifizierung zumindest auf Übungsleiterniveau (gilt nur bei Fahrten im Gelände)
mind. 2 Begleitpersonen bei mehr als 12 Schüler:innen

Reiten

Abgeschlossene Ausbildung zum:r staatlich geprüften Reitinstruktor:in, Reittrainer:in, Reitlehrer:in, Reitinstruktor:in (FENA), Bereiter:in (FENA), Übungsleiter:in („Schulsport“-FENA), Reitwart:in (FENA), Reitlehrer:in (FENA), allenfalls facheinschlägiger Lehrgang zum Nachweis des erforderlichen Eigenkönnens und der Befähigung, eine:n geprüfte:n Reitlehrer:in zu unterstützen sowie den Anfängerunterricht an der Longe ohne Galopp selbstständig zu führen.

Reitsportunterricht (Reiten/Voltigieren/Fahren), auch ein allfälliger Unterricht durch eine befugte schuleigene Lehrperson, ist ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit autorisierten Betrieben/Vereinen durchzuführen.

Reiten im Gelände (über Reitbahn, Reitplatz oder Reitgelände des Betriebes hinaus): nur bei Beherrschung der drei Gangarten
Begleitung von Ausbilder:in bzw. Wanderreitführer:in (FENA) erforderlich

 

Reiten auf öffentlichen Straßen:
Mindesalter 16 Jahre
Benützung des Reitweges (Verkehrszeichen „weißer Reiter auf blauem Hintergrund“) bzw. des rechten Fahrbahnrandes
Auf Radwegen und Gehwegen ist Reiten grundsätzlich verboten.

 

Reiten im Wald, auf Forststraßen:
Zustimmung von Eigentümer:in bzw. Erhalter:in notwendig

Helmpflicht (DIN 33591 oder CE EN 1384)
Rückenschutz empfohlen
Beim Reiten in der Gruppe sind Route, Gangart und Tempo auf das schwächste Pferd und den/die unerfahrenste:n Reiter:in abzustimmen.

Ausbildungsbetrieb (FENA = Fédération Equestre Nationale d'Autriche) oder Reitschule (FENA) oder Reitstall (FENA), sowie solche Betriebe (Vereine), bei denen der Unterricht nachweislich durch eine qualifizierte Person erteilt wird.

Schwimmen

Zu unterscheiden ist zwischen der Erteilung von Schwimmunterricht und „Schwimmen/Baden“ im Rahmen von Schulveranstaltungen.

Für die bloße Beaufsichtigung von Schüler:innen beim Schwimmen/Baden im Rahmen von Schulveranstaltungen (im Gegensatz zum Erteilen von Schwimmunterricht) wird für alle Betreuer:innen der Helferschein dringend empfohlen, beim Schwimmen/Baden in offenen Gewässern ist dieser verpflichtend.

Schwimmunterricht und Baden darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern durchgeführt werden oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind.

Beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.

Alles, was kein künstliches Becken ist, ist ein offenes Gewässer.

Gruppengröße: max. 19 Schüler:innen pro Lehrperson

Schüler:innen:
Kenntnis von Baderegeln, allgemeinen Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen

Lehrpersonen:
- Helferschein empfohlen, beim Schwimmen und Baden in offenen Gewässern verpflichtend
- während der Unterrichtserteilung bzw. Beaufsichtigung ist Schwimm- oder andere geeignete Sportkleidung zu tragen
- gezieltes Beobachten bei Sprüngen, Tauchübungen

Segeln

Facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer:innenbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und allenfalls Richtlinien bestehender Ausbildungsorganisationen voll entsprechen.

Pro Boot dürfen max. vier Schüler:innen gleichzeitig betreut werden.

Für alle Schüler:innen muss im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein. An Bord müssen alle eine tragfähige Schwimmweste anlegen.

Am Ausbildungsort muss mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.

Schüler:innen: Allroundschwimmer; Segel- oder Surfanzug; tragfähige Schwimmweste

Segelschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt werden. Ausbildung über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Sportklettern (in der Halle, im Klettergarten)

Bouldern: Facheinschlägige Ausbildung (Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer:innenbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls durch alpine Verbände oder Vereine.

Toprope- und Vorstiegsklettern: facheinschlägige Ausbildung im Verlauf der Lehrer:innenbildung oder staatlich geprüfte:r Berg- und Skiführer:in, Berg- und Skiführeranwärter:in (Abschluss vor max. drei Jahren), Lehrwart:in alpin und hochalpin bzw. Instruktor:in Sportklettern, Instruktor:in Klettern alpin oder Instruktor:in Hochtouren. Diesen gleichzuhaltende, mehrstufige Ausbildungen an einer Pädagogischen Hochschule, Universitäts-Sportinstitut, beim Bundesheer oder durch einen alpinen Verband berechtigen auf Grund ihrer Ausbildungsstufe zum entsprechenden Einsatz an der künstlichen Kletterwand bzw. im natürlichen Klettergarten.

Bouldern ist das Klettern in vorwiegend horizontaler Ebene in Absprunghöhe (ohne Seilsicherung). Beim Bouldern am natürlichen Fels sind mögliche alpine Gefahren zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels, …).

 

Toprope- und Vorstiegsklettern: Zu beachten sind die jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Beim Klettern im natürlichen Klettergarten (sofern kein Betreiber den Klettergarten wartet) sind umfangreiche Kompetenzen zur Überprüfung von Haken und Ständen, Aufbau von Ständen, Beurteilung der Hakenabstände und Sturzbahnen usw. erforderlich. Mögliche alpine Gefahren sind zu beachten (z.B. Steinschlag, nasser Fels, …).

Bouldern: Zur Dämpfung von Stürzen dienen Matten und/oder die Hilfestellung eines Sicherungspartners (Spotter). Bouldern am natürlichen Fels ist nur bei ebenem Absprunggelände erlaubt. Je nach Gelände sind Bouldermatten zu benutzen.

 

Toprope- und Vorstiegsklettern: Für eine ordnungsgemäße Abnahme und regelmäßige Sicherheitsüberprüfung von (künstlichen) Kletterwänden hat der Betreiber Sorge zu tragen. Gleiches gilt für Betreiber von natürlichen Klettergärten.

Beim Klettern im natürlichen Klettergarten besteht Helmpflicht. Ein gründlicher Partnercheck ist vor jedem Seilklettern notwendig. Die Gruppengröße darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Schüler:innen umfassen.

Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer:in); autorisierte Berg- und Skiführer:in als Unternehmer:in

Surfen

Nachweisliche facheinschlägige Ausbildung (einschließlich Sicherheitsvorkehrungen und Organisationsformen) im Rahmen der Lehrer:innenbildung, an einer Bundessportakademie und allenfalls über den Österreichischen Segelverband (ÖSV), die Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) bzw. die Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS).

Die eingesetzten Surfbretter und sonstige Ausbildungsgeräte müssen in einwandfreiem Zustand sein. Für jede Person muss im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein. Es muss am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein. Kitesurfen darf frühestens ab der 9. Schulstufe und nur bei gleichbleibendem Wind bis maximal Windstärke 4 durchgeführt werden.

Schüler:innen: Allroundschwimmer, Surfanzug, tragfähige Schwimmweste

Kitesurfen: Helmpflicht, Schwimmweste mit Prallschutz

Surfschulen als ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen zum Führen von Surfern nach dem Ausbildungsplan der Vereinigung österreichischer Windsurf- und Segelschulen (VÖWS) oder der Vereinigung Österreichischer Yachtsport- und Windsurfschulen (VÖYWS) durchgeführt werden.

Tennis

Zur Sportart Tennis gibt es im Schulrecht derzeit keine spezifischen Bestimmungen und Richtlinien.
Richtiges Schuhwerks für Sand-, Rasen-, Hart- oder Teppichbodenplätze mit sicherem Halt (Stabilität) und guter, gelenksschonender Dämpfung empfohlen.

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